Mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Dieses belegt den praktischen beruflichen Werdegang und die erworbenen beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten. Die Arbeitstätigkeiten sollen darin vollständig festgehalten und die Leistungen und das Verhalten am Arbeitsplatz objektiv qualifiziert werden. In der Regel werden Arbeitszeugnisse (Kopien) den schriftlichen Bewerbungsunterlagen beigelegt. Für die Personalverantwortlichen sind die Zeugnisse eine von verschiedenen Entscheidungsgrundlagen.
Das Arbeitszeugnis muss vollständig sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, welche für eine Gesamtbeurteilung der Angestellten von Bedeutung sind.
Bei Werturteilen besteht jedoch für den Arbeitgeber ein Ermessensspielraum. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine objektive, klar formulierte und faire Qualifikation. Das Zeugnis ist wohlwollend zu formulieren und soll das berufliche Fortkommen der Angestellten fördern. Eine saubere Darstellung ohne Korrekturen oder Tippfehler ist leider keine Selbstverständlichkeit. Wo diese grundlegenden Erwartungen nicht erfüllt sind, gilt es auf einer korrekten Zeugnisausstellung zu bestehen.
In der Praxis ist die Anwendung von Standardformulierungen weit verbreitet. Zu beachten ist, dass die Standardformulierungen immer auch im Kontext mit der Gesamtqualifikation zu beurteilen sind.
Das Zeugnis, das selten in die Details geht und in manchen Fällen Aussagen über viele Jahre macht, vermittelt dem Leser und der Leserin ein Bild. Dieses Bild entsteht durch Interpretation eines Textes. Je nach Leser/in wird ein etwas anderer Eindruck entstehen. Detaillierte und starre oder gar allgemeingültige Interpretationsregeln gibt es nicht. Gleichwohl möchten wir auf Formulierungen oder Weglassungen hinweisen, die für den Laien positiv, in Tat und Wahrheit aber abwertend gemeint sind.
Die folgenden Schulbeispiele sollen zur Sensibilisierung beitragen:
Formulierung | Bedeutung |
|---|---|
Sie bemühte sich, ihre Aufgaben gut zu erfüllen. | Bemühung ja, aber Leistungsziel wohl nicht erreicht. |
Sein Verhalten war korrekt. | War es auch freundlich? Wohl eher nicht. |
Die ihm übertragenen Arbeiten hat er zu unserer Zufriedenheit erfüllt. | Damit ist ein «genügend» gemeint. Wenn kein Hinweis auf das Verhalten gemacht wird, hat sich die Person unhöflich oder gar unkorrekt verhalten. |
Wenn ein abschliessender Leistungshinweis («zu unserer vollen Zufriedenheit» oder «gute Leistungen bewiesen») fehlt, möchten wir Sie auf verschiedene Möglichkeiten hinweisen.
Deutung A: Sofern zahlreiche positive Eigenschaften erwähnt werden, ist das Zeugnis trotzdem gut.
Deutung B: Wenn auch im übrigen Text wenig Anerkennung und Wertschätzung ausgedrückt wird, ist hier von einem bewusst negativen Signal auszugehen.
Deutung C: Der/die Zeugnisschreiber/in ist ungeübt. Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber einen vertretbaren Gegenvorschlag zu unterbreiten.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses jederzeit ein Zeugnis bzw. eine Arbeitsbestätigung verlangen. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn der/die Vorgesetzte wechselt und bei Beförderungen bzw. Änderungen des Tätigkeitsbereiches der Angestellten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verjährt der Anspruch nach 5 Jahren.